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Allgemeine Geschäftsbedingungen GH Sicherheitsdienst UG (haftungsbeschränkt)

 

 

Geltungsbereich


(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers mit der GH Sicherheitsdienst UG (im Folgenden GH).
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggebern und der GH werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
als die GH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihm übertragene Tätigkeit vorbehaltlos ausführt.

 

 1. Allgemeine Dienstausführung

GH erbringt Sicherheitsdienstleistungen gemäß § 34a GewO.

 

2. Weisungsrecht

Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – allein bei GH. Der Auftraggeber wird davon absehen, die Mitarbeiter von GH in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Die GH erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der
Arbeitnehmerüberlassung – AÜG). Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt der Auftraggeber GH von dadurch entstehenden Nachteilen frei.

 

3. Dienst-/Alarmanweisung

(1) Einzelheiten hinsichtlich der personellen Dienstleistung sind in einer Dienst-/Alarmanweisung festgelegt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese unverzüglich nach Abschluss des Vertrages als weiteren Vertragsbestandteil in schriftlicher Form und von beiden Vertragspartnern gegengezeichnet zu erstellen. GH SICHERHEITSDIENST wird einen entsprechenden Entwurf fertigen und diesen dem Auftraggeber zur Mitwirkung und/oder Gegenzeichnung übersenden.

(2) Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Gegenzeichnung oder zur Mitwirkung bei der Erstellung der Dienst- /Alarmanweisung vor Aufnahme der personellen Dienstleistung nicht nachkommen, so kann GH SICHERHEITSDIENST die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf der Dienst-/Alarmanweisung oder mangels eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie sie dies für sachdienlich hält.

(3) Aus Schäden, die hierdurch entstehen, kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Dies gilt auch, soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte derart verändern, dass eine Deckung, durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht gegeben ist.

(4) Für Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer unterzeichneten Dienst-/Alarmanweisung entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt.

(5) Änderungen und Ergänzungen der Dienst-/Alarmanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(6) Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.

 

4. Bekleidung und Ausrüstung

(1) GH stattet ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.

(2) Ausrüstungsgegenstände, wie Wächterkontrollsysteme und andere Kontrollsysteme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw., werden nach entsprechender Vereinbarung gegen ein gesondert zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung gestellt.

 

5. Aufenthaltsräume

Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für die Mitarbeiter von GH SICHERHEITSDIENST kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie für die Begehung des Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

 

6. Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften

(1) Sollte Gegenstand des Auftrages die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sein, ist der Auftraggeber verantwortlich im Sinne von Art. 28 DSGVO und hat die diesbezüglichen Prozesse gesetzeskonform zu gestalten.

(2) GH ist berechtigt, Vertragsdaten des Auftraggebers nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(3) Der Auftraggeber hat Kenntnis davon und erklärt sich damit einverstanden, dass GH alle eingehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit aufzeichnet. Die Gespräche werden für die Dauer von drei Monaten gespeichert. Die Aufzeichnungen werden ausschließlich für Zwecke der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit benutzt. Die Aufzeichnung erfolgt in Umsetzung der Norm DIN EN ISO 50518. Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche Personen, die er dazu bestimmt und legitimiert hat, mit der Notruf- und Serviceleitstelle zu kommunizieren (insbesondere vom Auftraggeber benannte Kontaktpersonen), Kenntnis davon haben und damit einverstanden sind, dass GH alle eingehenden und ausgehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit auf-zeichnet.

(4) Zur Entscheidung über Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen verwendet GH Wahrscheinlichkeitswerte – Inanspruchnahme von Auskunfteien –, die mittels Verfahren gemäß § 31 BDSG unter Nutzung von Anschriftendaten natürlicher Personen ermittelt werden.

(5) Weitergehende Informationen zum Datenschutz finden Sie unter:

www.gh-sicherheitsdienst.de/datenschutz.

(6) Die Tätigkeiten der Mitarbeiter von GH unterliegen den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten von GH.

(7) GH sichert zu, die Bestimmungen der ILO-Kernarbeitsnormen und -Konventionen der Vereinten Nationen zur Verhinderung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Fronarbeit und/oder Schwarzarbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und ihre Lieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.

(8) Des Weiteren erklärt GH, sämtliche für sie einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten sowie den Umweltschutz zu fördern.

 

7. Haus- und Festnahmerecht

Der Auftraggeber überträgt die ihm zustehenden Haus- und Festnahmerechte während der Kontrollen auf die Mitarbeiter von GH.

 

8. Schlüssel- und Notfallvorschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos unter Angabe der Schlüssel-Nr., der Schlüsselzahl, des Herstellers und der Bezeichnung (General- /Haupt-/Gruppen-/Einzelschlüssel) auf der Schlüsselquittung an den von GH benannten und zur Schlüsselentgegennahme autorisierten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber gibt GH Namen und Anschriften sowie die Reihenfolge der im Falle einer Gefährdung des Objekts – auch nachts – telefonisch zu benachrichtigenden Mitarbeiter bekannt. Änderungen müssen GH umgehend mitgeteilt werden. Diese werden in die bestehende Dienst-/Alarmanweisung aufgenommen.

 

9. Ausführung durch andere Unternehmen

GH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten anderer – gemäß § 34a GewO zugelassener – Unternehmen zu bedienen. Handelt es sich bei dem zwischen GH SICHERHEITSDIENST und dem Auftraggeber abgeschlossenen Rechtsgeschäft um eines höchst-persönlicher Art, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

 

10. Höhere Gewalt

(1) Im Kriegs-, Terror- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann GH SICHERHEITSDIENST den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

 

11. Verzug

(1) Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen von GH nebst ihrer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.

(2) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann GH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

 

12. Loyalitätsklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die GH zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, sowie Verwaltungs- und Führungspersonal von GH SICHERHEITSDIENST, welches mit der Durchführung des Auftragsverhältnisses befasst ist, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und/oder für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000, – Euro für jeden abgeworbenen Mitarbeiter zu zahlen.

 

13. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) GH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GH SICHERHEITSDIENST, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet GH für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf folgende Haftungshöchstsummen:

– Euro   3.000.000,00                   für Sachschäden pro Schadensfall

– Euro   50.000,00                         für das Abhandenkommen bewachter Sachen pro Schadensfall

– Euro   50.000,00                         für das Abhandenkommen von Sachen als Folge von Nicht-/Fehlfunktion von Gefahrenmeldeanlagen

– Euro 3.000.000,00                      für Schlüsselschäden pro Schadensfall

– Euro 100.000,00                         für reine Vermögensschäden

– Euro 100.000,00                         für Vermögensschäden bei Verletzung von Datenschutzgesetzen

– Euro 3.000.000,00                      für Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden

– Euro 3.000.000,00                      für Umwelthaftpflichtschäden

(2) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(3) Soll GH zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistung ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers benutzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für das Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von höchstens € 500,- auf eigene Kosten abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftung von GH für an dem Kraftfahrzeug des Auftraggebers verursachte Schäden ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung sowie den etwaigen Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts beschränkt. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vollkaskoversicherer aufgrund einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in der jeweils aktuellen Fassung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist und GH dies zu vertreten hat.

(4) GH haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Auftraggeber sichert GH zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet GH bei einem Verlust dieses Schlüssels, den er zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.

(6) Nutzt GH im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Auftraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen auf das für die Durchführung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (wie mittels Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet GH nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre.

(7) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von GH abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.

 

14. Mängelanzeige und Anzeige von Schadensersatzansprüchen

(1) Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung GH anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit der Mangel in der Verwaltung von GH bekannt ist.

(2) Soweit der Auftraggeber es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber GH anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

(3) Unbeschadet der Regelung unter Absatz (1) und (2) hat der Auftraggeber Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses schriftlich gegenüber GH anzuzeigen. Die erforderliche Kenntnis ist erst dann gegeben, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass GH als Ansprechpartner in Betracht kommt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist für die Anzeige statt der Schriftform die Textform ausreichend.

(4) Nach Ablauf der Frist kann ein Schadensersatzanspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

15. Gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen

Der Schadensersatzanspruch erlischt ferner, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch GH oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.

 

16. Zahlung des Entgelts

(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen – soweit nichts anderes vereinbart wurde – monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

(2) GH ist berechtigt, Rechnung auf elektronischem Wege per E-Mail zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht einer elektronischen Rechnungsstellung ausdrücklich. Der Auftraggeber gibt GH zum Zwecke der elektronischen Rechnungsstellung eine E-Mail-Adresse bekannt, an die GH  die Rechnung versendet. Der Auftraggeber hat für die Erreichbarkeit der angegebenen E-Mail-Adresse Sorge zu tragen und GH eine Änderung der zur Rechnungsstellung anzusprechenden E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. GH SICHERHEITSDIENST bleibt zudem jederzeit berechtigt, die Rechnung auf Papier postalisch zu übermitteln.

(3) Änderungen der für die Rechnungslegung erforderlichen Daten hat der Auftraggeber GH unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung und wird deswegen die erneute Ausstellung einer oder mehrerer Rechnungen erforderlich, so ist GH SICHERHEITSDIENST berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro betroffener Rechnung zu berechnen.

(4) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt.

(5) Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.

(6) Wird GH über den ursprünglichen Auftrag hinaus mit weiteren Zusatzleistungen beauftragt, gelten für den Zusatzauftrag die Preise des Hauptauftrages mit einem Zuschlag von 25%.

(7) Für den Fall, dass der jeweilige Veranstaltungsort mehr als 60 km von dem Betriebssitz von GH entfernt ist, hat der Auftraggeber für sämtliche angefallenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 0,50 €/pro gefahrenen Kilometer zu erstatten.

(8) Für den Fall der Zahlung mittels SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbaren die Parteien den Zugang der Vorabinformation (Pre-Notification) bis zu einem Tag vor Fälligkeit.

(9) Sofern zur Rechnungslegung Leistungsnachweise seitens GH zu erbringen sind, gelten diese als vollständig und richtig, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Tagen ab deren Zugang berechtigte Einwendungen gegenüber GH in Textform erhebt.

Sofern der Auftraggeber besondere Angaben auf der Rechnung für seine Geschäftsprozesse benötigt, müssen die Angaben GH mindestens 15 Tage vor Rechnungsstellung in Textform mitgeteilt werden. Andernfalls werden die Rechnungen von GH ohne die Angaben erstellt. In Fällen nicht rechtzeitiger Mitteilung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Rechnungen wegen fehlender Angaben zu widersprechen und Zahlungen zurückzuhalten.

 

17. Preisänderung

(1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.

(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher, steht ihm ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5 % p. a. liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber GH SICHERHEITSDIENST auszuüben.

(3) Bei Alarmaufschaltungen entstehen einmalige Anschlussgebühren. Zusätzliche laufende, vom Auftraggeber zu tragende Gebühren entstehen durch die Inanspruchnahme von angemieteten Standardfestverbindungen oder anderen Anschlussarten des Netzanbieters. Diese Kosten sowie die Aufwendungen aufgrund möglicher Änderungen an der Übertragungsanlage sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. werden dem Auftraggeber als durchlaufender Posten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,-, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, und der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

(4) Die aufgrund von Rufnummern- und Kennzahlenänderungen oder Hörtonänderungen des Wahlsystems notwendig werdenden Änderungen an den Kommunikationsnetzeinrichtungen des Auftraggebers sind, ungeachtet der Ursache, von diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu veranlassen und durchzuführen.

 

18. Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag wird mit Versand der elektronischen Auftragsbestätigung durch die GH nach entsprechender elektronischer Auftragsannahme durch den Kunden rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.

(2) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, läuft der Vertrag auf zwei Jahre. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Festlaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Festlaufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit und kann dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ist der Auftraggeber Verbraucher, bedürfen Kündigungen und sonstige einseitige Erklärungen, die GH gegenüber abzugeben sind, der Textform.

(4) GH ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn auf Seiten des Auftraggebers Zahlungsunfähigkeit eintritt, dieser Insolvenz anmeldet, eine Insolvenzanmeldung unmittelbar bevorsteht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe von zwei Monatsentgelten in einem Zeitraum von über zwei Monaten in Verzug befindet.

 

19. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Saarbrücken. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung ist GH auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

20. Information zur Verbraucherstreitbeilegung

GH wird mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen.

 

21. Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Vertragspartners dienen, wird die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

 (3) Die Parteien verpflichten sich, Informationen, insbesondere unternehmensbezogene oder personenbezogene Daten, die sie unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der Vertragsbeziehung von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie werden Informationen Dritten nicht zugänglich machen und ausschließlich zu vertraglich vorgesehenen Zwecken verwenden. Eine weitergehende Verwendung von Informationen oder ihre Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

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